Wohnsitz, An-, Ab- und Ummeldung


Allgemeine Informationen

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Mitwirkung des Wohnungsgebers (Erteilung einer Wohnungsgeberbescheinigung) § 19 BMG

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.

Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

            1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

            2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

            3. Anschrift der Wohnung sowie

            4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.

            § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend

            (§ 10 Abs. 2 Gewährleistung Datenschutz und Datensicherheit)

            (§ 10 Abs. 3 Überprüfung des Identitätsnachweises)

Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

 

Die entsprechende Wohnungsgeberbescheinigung kann hier heruntergeladen werden oder ist bei der Einwohnermeldebehörde erhältlich.

 

Heyder

Einwohnermeldebehörde


Gebühren

keine Gebühren


Ansprechpartner

Bau- und Ordnungsverwaltung
Bahnhofstraße 26
02689 Sohland a.d. Spree

Frau Corina Heyder
Zi. 204
Bahnhofstraße 26
02689 Sohland a.d. Spree
Telefon (035936) 398 17
Telefax (035936) 398 88


Formulare

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