Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten

15. 06. 2021

Das Landratsamt Bautzen erlässt als untere Forstbehörde weitere Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten.

 

Dabei traf es Festlegungen

  •     zu den Gefährdungs- und Befallsgebieten,

  •     zu den Pflichten der Waldbesitzer

  •     zur Geltungsdauer der Verfügung

 

Gefährdungs- und Befallsgebiete

Die Fichten-, Kiefern- und Lärchenwälder im Landkreis Bautzen werden zu Gefährdungs- und Befallsgebieten von sogenannten "rindenbrütenden Schadinsekten" (Buchdrucker, Kupferstecher, Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer, Sechszähniger Kiefernborkenkäfer, Großer und Kleiner Waldgärtner, Blauer Kiefernprachtkäfer, Kiefernstangenrüssler und Großer Lärchenborkenkäfer) erklärt.

Ausgenommen sind nur jene Waldflächen, welche in einem bergbaulichen Gefahrenbereich liegen und bei denen das Sächsische Oberbergamt beziehungsweise das jeweils zuständige Bergbauunternehmen dem Waldbesitzer keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Grundstücke erteilt hat.

 

Pflichten der Waldbesitzer

Waldgebiete kontrollieren

Waldbesitzer müssen ab sofort Ihre  Waldgebiete im Landkreis Bautzen sowie die Nadelhölzer, die dort lagern, regelmäßig auf Käferbefall kontrollieren, und zwar

  • von April 2021 bis Mitte September 2021 mindestens einmal aller zwei Wochen

  • von Oktober 2021 bis Ende März 2022 mindestens dreimal

 

Überwachung und Kontrolle dulden

Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der unteren Forstbehörde müssen durch die Waldbesitzer geduldet werden, ebenso das Markieren der Bäume und die Erfolgskontrolle im Nachgang.

Käferbefall anzeigen

Waldbesitzer sind verpflichtet, den rindenbrütende Schadinsektenbefall sofort an das Landratsamt Bautzen, Umwelt- und Forstamt, zu melden. Dabei sind anzugeben

  • bei größeren Befallsmengen Gemarkung und Flurstück der betroffenen Waldstücke

  • bei kleineren Befallsmengen die Stückzahl der mit rindenbrütende Schadinsekten befallenen Bäume

Schadinsekten bekämpfen

Waldbesitzer müssen rindenbrütende Schadinsekten unverzüglich und wirksam bekämpfen oder bekämpfen lassen, und zwar durch

  • die Aufarbeitung des befallenen Holzes, Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer und die Lagerung des aufgearbeiteten Holzes im Abstand von mindestens 500 Meter zum nächsten befallsgefährdeten Bestand

  • oder durch Entrinden der befallenen Bäume. Die Rinde ist zu entseuchen, und zwar abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut entweder durch Häckseln, Verbrennen oder Kompostieren.

  • oder durch Behandlung des befallenen Holzes durch Sachkundige Personen nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, so dass davon keine Befallsgefahr für gesundes Holz mehr ausgeht