Informationen zum energieeffizienten Wiederaufbau nach Hochwasserschäden im Juli 2021

29. 09. 2021

 

Die Energieagentur Bautzen informiert: 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Juli diesen Jahres wurde auch unser Landkreis Bautzen von teils heftigen Starkregenereignissen betroffen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützt Betroffene von Hochwasserereignissen und teilt auf der Homepage folgendes mit:

 

„Auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann mit den bestehenden Möglichkeiten genutzt werden, um den Betroffenen beim energieeffizienten Wiederaufbau zu helfen. Das BAFA unterstützt dies über eine schnelle, bevorzugte Umsetzung der Verfahren. Ab sofort werden Anträge im Bundesförderprogramm Energieeffiziente Gebäude bevorzugt bearbeitet, die aus den vom Hochwasser betroffenen Gebieten stammen. Bürgerinnen und Bürger, die nicht vom Hochwasser betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass sich ihre Antragsbearbeitung dadurch ggf. um einige Tage verzögern kann.“ 

 

und weiter:

 

„Viele Menschen in den Hochwassergebieten haben ihr ganzes Hab und Gut verloren. Sie stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden des Hochwassers 2021 zu beseitigen. Um sie dabei zu unterstützen, wurden Ausnahmen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Den Betroffenen wird so ermöglicht, beim Wiederaufbau die Energieeffizienz des Gebäudes und das emissionsfreie Heizen auf Basis erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.

 

Für Betroffene des Hochwassers 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:

 

1. Vorhabenbeginn: Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann immer noch eine Förderung beantragt werden. Der Antrag muss bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden.

 

2. Möglichkeit eines Wiederantrags: Im Rahmen des Hochwassers wurden Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden? Dann kann auch innerhalb der Sperrfrist aus der BEG oder BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden. Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus der BEG oder den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnten.

 

3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Beseitigung der Hochwasserschäden („Aufbauhilfe“): Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden. Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen und unter Berücksichtigung von Schadensausgleichsleistungen Dritter, wie insbesondere Leistungen von Versicherungen, eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.

 

Die sonstigen Regelungen der BEG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen obliegt den Durchführern der BEG (KfW und BAFA).“

 

Zu den betroffenen Gebieten zählen auch einige Kommunen aus dem Landkreis Bautzen. 

 

Betroffene können sich gern bei der Energieagentur Bautzen zu den Modalitäten der Förderprogramme erkundigen.

 

Energieagentur des Landkreises Bautzen

Preuschwitzer Straße 20

02625 Bautzen

Telefon: 03591 380 2100

E-Mail:  

Web:      www.tgz-bautzen.de/energieagentur