Informationen Änderungen sächsische Bauordnung

28. 06. 2022

Der sächsische Landtag hat zum 01. Juni 2022 grundlegende Änderungen in der sächsischen Bauordnung (SächsBO) beschlossen (Inkrafttreten am 08.06.2022).

 

Neben vielen Formulierungsänderungen und -ergänzungen und die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der Bauverwaltung sind dabei auch wesentliche Änderungen im Bereich der verfahrensfreien Bauvorhaben sowie Regelungen für Bestandsgebäude enthalten. Wesentliche Punkte dabei sind:

 

Rauchmelderpflicht auch für Bestandsgebäude (§ 47 Abs. 4 SächsBO):
Bisher war die Rauchmelder-Ausstattung nur für Neubauten sowie bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen rechtmäßig errichteter Bestandsbauten vorgeschrieben (seit 01.01.2016). Künftig müssen nun auch in Bestandsgebäuden bestimmte Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, und zwar Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Die Vorschrift gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime. Für die Umsetzung bleibt eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023.
Ausweitung der Verfahrensfreiheit (§ 61 Abs. 1 SächsBO):
Bislang waren eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, genehmigungsfrei. Neu sind Gebäude (ohne Geschossangabe) bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei. Weiterhin wurde die Maßgabe für Einfriedungen erweitert. Verfahrensfrei ist nun die offene, sockellose Einfriedung für Grundstücke mit nicht mehr als 5.000 m² Grundfläche, die der Schaf- und Ziegenhaltung dienen. Erweitert wurde auch die Fläche für nicht überdachte Stellplätze. Bislang galt hier die Verfahrensfreiheit bis zu 50 m² je Grundstück und deren Zufahrten, neu ist nun eine Fläche für nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 100 m² je Grundstück und deren Zufahrten. Aufgehoben wurde hingegen die Verfahrensfreiheit für Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen.
Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung (§ 65 Abs. 2a SächsBO):
Für kleinere Vorhaben ist auch bauvorlageberechtigt, „wer Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmerhandwerks ist oder diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist.“ Demnach bedarf es für kleinere baugenehmigungspflichte Vorhaben, z.B. für freistehende, eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 80 m² keines Architekten oder gelisteten Ingenieurs mehr, sondern einer Meisterin/eines Meisters des o.g. Handwerks.
Abstand zu Windenergieanlagen (§ 84 Abs. 5 SächsBO):
In der sächsischen Bauordnung ist der Abstand neuer Windenergieanlagen zu Wohnsiedlungen auf 1.000 Meter festgelegt. Diese Regel gilt für fünf oder mehr Wohngebäude. Vom Mindestabstand darf abgewichen werden, wenn es um das "Repowering" bestehender Anlagen geht – also das Nachrüsten bestehender Anlagen – oder wenn der Abstand im Außenbereich auf Wunsch der Gemeinde unterschritten werden soll. Dazu ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.

 

Für weitere Fragen und Erklärungen steht Ihnen die Gemeinde Sohland a.d. Spree zu den gewohnten Öffnungszeiten des Rathauses gern zur Verfügung.