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Grenzübergang

Bitte beachten Sie die derzeitigen Regeln und Vorschriften!

Bei Benutzung des Überganges sowie der Rad- und Wanderwege besteht weiterhin die Pflicht zum Mitführen eines gültigen Reisedokumentes!

 

In Tschechien gelten ab dem 01.07.2006 neue Vorschriften im Verkehrsrecht:

  • für Radfahrer unter 18 Jahren besteht Helmpflicht in der Tschechischen  Republik             

  • die Alkoholgrenze beträgt 0,0 Promille (Bußgeldstraße bis 25 000 Kronen, etwa 880 Euro, ein Fahrverbot bis zu 2 Jahren sogar eine Freiheitsstraße)          

  • Kraftfahrer müssen ganzjährig mit Licht fahren (Bußgeld bis 1 500 Kronen, etwa 53 Euro)

  • Mitnahme eines Ersatzglühlampensets empfiehlt der ADAC  (Bußgeld bei "Fahren mit nicht ordnungsgemäßer Beleuchtung" mindestens 1 500 Kronen, etwa 53 Euro)    

  • Telefonieren am Steuer nur mit Freisprechanlage; Fahren mit Handy am Ohr  (Bußgeld von 1 500 bis 2 500 Kronen, etwa 53 bis 90 Euro)           

  • ab 50 m vor dem Bahnübergang gelten 30 km/h; blink das weiße Licht, darf die Geschwindigkeit 50 km/h nicht überschreiten              

  • eine durchgezogene gelbe Linie am Fahrbahnrand bedeutet Halte- und Parkverbot; bei einer unterbrochenen gelben Linie darf gehalten werden. In Einbahnstraßen darf auf der linken Seite geparkt werden, sofern dies nicht mittels eines Verkehrszeichens verboten ist. Auf Brücken und bis zu 15 Metern vor oder nach Bahnübergängen, in Tunnel und Unterführungen gilt generelles Halte- und Parkverbot (Verstöße kosten mindestens 1 500 Kronen, etwa 53 Euro)                                 

  • Kinder unter 12 Jahren mit einem Gewicht unter 36 Kilogramm oder einer Körpergröße bis zu 1.50 Meter dürfen nur noch mit einem entsprechendem Kindersitz mitgenommen werden                               

  • Blinken im Kreisverkehr nur bei der Ausfahrt nötig 

 

Waren für den persönlichen Bedarf:

  • Aus jedem Land der Europäischen Union, von einigen Sondergebieten wie beispielsweise den Kanarischen Inseln abgesehen, können Sie Waren abgabenfrei mitbringen, wenn sie für den persönlichen Bedarf bestimmt sind.

  • Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie zum Beispiel Zigaretten und Alkohol sind bestimmt Richtmengen zu beachten. Werden diese überschritten, ist ein Nachweis über die private Verwendung erforderlich.


Bis zu folgenden Mengen wird eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen:

Tabakwaren

  • 800 Stück Zigaretten

  • 400 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Höchs6gewicht von 3 g/Stück)

  • 200 Stück Zigarren

  • 1 kg Rauchtabak

 

Spirituosen und alkoholische Getränke

  • 10 Liter Spirituosen

  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein)

  • 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein)

  • 110 Liter Bier

 

Kaffee (Röstkaffee oder löslicher Kaffee)

  • 10 kg Kaffee

 

Kraftstoff

  • Tanken jenseits der Grenze  - Privatpersonen dürfen aus einem Mitgliedstaat der EU zum Eigenbedarf den Kraftstoff im Tank ihres Fahrzeuges und den Inhalt eines Reservebehälters (bis zu 20 Liter) steuerfrei mitbringen.

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit der Reisemitbringsel ist, dass sie zu den Bedingungen des Binnenmarktes erworben wurden und aus dem  zoll- und steuerfreien Verkehr der Europäischen Union stammen.  Als Nachweis genügt die Rechnung oder der Kassenzettel.

 

Zollbestimmungen für Haustiere:

Seit dem 1. Oktober 2004 gelten für Haustiere zum Schutz vor Tollwut neue Tiergesundheitsbestimmungen. Diese schreiben für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in einem EU-Mitgliedstaates vor:

  • Jedes Tier muss durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein.

  • In einem Begleitdokument muss der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden.

  • Jedes Tier aus einem EU-Staat muss von einem EU-Heimtierausweis- übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis - begleitet sein.

  • Tiere aus nicht EU-Staaten müssen von einer amtlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind.

  • Reisen Sie aus einem Land ein, in dem die Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unsicher ist (zum Beispiel Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand, Indien), muss zusätzlich vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem von der EU zugelassenen Labor durchgeführt werden. Diese Untersuchung muss mindestens drei Monate vor der Rückkehr erfolgen.

Generell dürfen pro Person maximal fünf Haustiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrem Hausarzt, dem zuständigen Amtstierarzt oder auf der Internetseite www.verbraucherministerium.de in der Rubrik "Reisen mit Haustieren".

 

Anschrift der Zolldienststelle im Bundesland Sachsen

Hauptzollamt Dresden
Hartmut-Dost-Str. 5

01099 Dresden
Tel.: (0351) 8161 -0
Fax: (0351) 8161-130
E-Mail:  

 

Weitere Infos erhalten Sie unter www.Zoll.de

Bei Benutzung der Wander- u. Radwege hat der Reisende ein gültiges Personaldokument mit sich zu führen!

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