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Öffentliche Bekanntmachung - Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Sohland Mitte“

Sohland an der Spree, den 25.​08.​2026

- Öffentliche Bekanntmachung -

des Satzungsbeschlusses und des Inkrafttretens
der 1sten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Sohland Mitte“

 

In der öffentlichen Sitzung vom 20.08.2026 beschloss der Gemeinderat mit Beschlussnummer GR-2026-120 gemäß § 10 BauGB in der aktuell gültigen Fassung die Satzung der 1sten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Sohland Mitte“. Der Geltungsbereich der 1sten Änderung des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 136/4 sowie 1340/01 der Gemarkung Ober- u. Mittelsohland und beträgt ca. 1,75 ha. Satzungsbestandteile sind Teil A – Planzeichnung und Teil B – Textliche Festsetzungen, in der Fassung vom 29.01.2026 mit redaktionellen Änderungen vom 02.06.2026.

Die Begründung Teil I und Teil II (Umweltbericht) in der Fassung vom 29.01.2026 mit redaktionellen Änderungen vom 02.06.2026 wird gebilligt.

 

Der Beschluss der 1sten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Sohland Mitte“ tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Der Bebauungsplan bestehend aus einer Satzungsplan (Teil A – Planzeichnung, Teil B – Textlichen Festsetzungen) und der Begründung Teil I und Teil II mit Anlagen 1-4 in der Planfassung vom 29.01.2026 mit redaktionellen Änderungen vom 02.06.2026 sowie die Zusammenfassende Erklärung liegen im Rathaus der Gemeinde Sohland a.d. Spree, Bahnhofstraße 26, 02689 Sohland a.d. Spree, 1. Obergeschoss – Bauamt, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus: 

 

Montag - Dienstag09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag - Freitag09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag13.00 - 18.00 Uhr

 

Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und Umweltbericht sowie Zusammenfassender Erklärung ergänzend auch im Internet auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter 

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/aktuelle-themen/1020472  

sowie auf der Webseite der Gemeinde Sohland a.d. Spree unter www.sohland.de eingesehen werden.

 

Nach § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen:

 

Unbeachtlich werden

 

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung 

    der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit

    widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter

Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Sohland a.d. Spree, den 25.08.2026

 

 

Hagen Israel

Bürgermeister

 

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